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§ 24 HG 2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Weitere Ermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 24 HG 2009 – Weitere Ermächtigungen

(1) Vertragsnaturschutz

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung des Naturschutzes in Gebieten gemäß § 48c Abs. 1 und 5 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), sowie in Wäldern entsprechend den der Europäischen Union gemeldeten fachlichen Zielen Verträge mit privaten oder kommunalen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern im Haushaltsjahr 2009 abzuschließen. Die Verträge haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren und dürfen über diesen Zeitraum ein Haushaltsmittelvolumen von insgesamt 25.000.000 Euro nicht überschreiten.

(2) Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25.500.000 Euro zu übernehmen.

(3) Wohnungsbauförderung; Flughafen Essen/Mülheim

Das Ministerium für Bauen und Verkehr wird ermächtigt,

  1. 1.

    mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo - § 21 Abs. 4 Satz 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2008 (GV. NRW. S. 378), und

  2. 2.

    im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

(4) Influenza-Pandemie

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages im Falle einer Influenza-Pandemie einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.