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§ 24 HG 2007
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Weitere Ermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2007,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 24 HG 2007 – Weitere Ermächtigungen

(1) Finanzhilfen für die deutsche Steinkohle

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit der Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landtags

  1. 1.

    im Rahmen der Finanzierung des Auslaufens des subventionierten deutschen Steinkohlenbergbaus einen Vertrag über die endgültige Regelung der Altlastenfinanzierung zu schließen sowie

  2. 2.

    auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung, eines hierauf basierenden Zuwendungsbescheides des Bundes und der unter Nummer 1 genannten vertraglichen Regelung Verpflichtungen für das Land einzugehen, sich ab 2009 an den Kosten des Auslaufbergbaus zu beteiligen.

Bei wesentlichen Änderungen der nach Nummern 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen für das Land sowie des darauf beruhenden Zuwendungsbescheides muss die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landtags eingeholt werden.

(2) Vertragsnaturschutz

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung des Naturschutzes in Gebieten gemäß § 48c Abs. 1 und 5 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), sowie in Wäldern entsprechend den der Europäischen Union gemeldeten fachlichen Zielen Verträge mit privaten oder kommunalen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern im Haushaltsjahr 2007 abzuschließen. Die Verträge haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren und dürfen über diesen Zeitraum ein Haushaltsmittelvolumen von insgesamt 25.000.000 Euro nicht überschreiten.

(3) Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 82 110 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25.500.000 Euro zu übernehmen.

(4) Wohnungsbauförderung; Flughafen Essen/Mülheim

Das Ministerium für Bauen und Verkehr wird ermächtigt,

  1. 1.

    mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo - § 21 Abs. 4 Satz 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197) und

  2. 2.

    im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.