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§ 24 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 HBKG – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass an den Sitzungen des Vorstandes weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen können; sie unterliegen dabei der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

  1. 1.

    die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,

  2. 2.

    die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,

  3. 3.

    die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses nach § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Kammerversammlung zur Kenntnis zu geben,

  4. 4.

    den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.

(3) Die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten für den Vorstand angeordnet werden; in diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.