Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel V – Rechtsschutz

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HAuslG – Ermächtigung für Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen,

  1. a)
    um heimatlosen Ausländern den Schutz und Beistand zu gewähren, der fremden Staatsangehörigen sonst durch die Auslandsvertretungen ihrer Heimatstaaten geleistet wird, und
  2. b)
    um die Ausstellung von Urkunden zu regeln, die fremden Staatsangehörigen sonst von ihren Heimatbehörden erteilt werden.

(2) Die so ausgestellten Urkunden haben die gleiche Gültigkeit, wie sie entsprechenden, den fremden Staatsangehörigen von ihren Heimatbehörden erteilten Urkunden zukommt.

(3) Für die Ausstellung solcher Urkunden dürfen, vorbehaltlich einer günstigeren Behandlung für minderbemittelte heimatlose Ausländer, keine höheren Gebühren erhoben werden als von deutschen Staatsangehörigen.