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§ 24 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Anwendungsvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 20.11.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 24 HAltPflHG – Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

(1) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten als staatlich anerkannte Altenpflegehilfeschulen fort, sofern die Anerkennung nicht widerrufen wird.

(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2021

  1. 1.

    eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule rechtmäßig unterrichten,

  2. 2.

    die für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder

  3. 3.

    an einer für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erforderlichen Weiterbildung teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen haben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)