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§ 24 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 24 GemHV – Einziehung der Einnahmen

Die Einnahmen der Gemeinden sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.