§ 24 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
§ 24 GemHV – Einziehung der Einnahmen
Die Einnahmen der Gemeinden sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.