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§ 24 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren

Titel: Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GebG NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Gesetz

§ 24 GebG NRW – Gebührenordnung

(1) Die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind in Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) § 2 Abs. 2 und § 6 gelten sinngemäß.

(3) Bei Erlass einer Benutzungsgebührenordnung hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 25 zu halten.