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§ 24 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

V. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 GO LT 2005 – Neue Sitzung am selben Tag (1)

Wird für denselben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung anberaumt, genügt hierfür die mündliche Mitteilung durch den Präsidenten. Der Präsident kann in diesem Falle einen Gegenstand, über den nicht abgestimmt werden konnte, an eine andere Stelle der Tagesordnung setzen oder von ihr absetzen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)