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§ 24 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 24 GOL – Einbringen von Vorlagen beim Landtag

(1) 1Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen leitet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident dem Landtag zu. 2Vor dem Landtag wird die Vorlage durch das in der Sache zuständige Mitglied der Landesregierung vertreten. 3In den Ausschüssen des Landtags können sich die Mitglieder der Landesregierung durch Beauftragte vertreten lassen.

(2) 1Die Beschlüsse der Landesregierung sind einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne ihrer Mitglieder eine andere Auffassung haben. 2Mitgliedern der Landesregierung und ihren Beauftragten ist nicht gestattet, gegen die Auffassung der Landesregierung zu wirken.

(3) 1Das Einverständnis mit wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage der Landesregierung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung erklärt werden. 2Ist die Zustimmung nicht rechtzeitig zu erreichen, so soll eine Verständigung mit den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung herbeigeführt werden.