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§ 24 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Kostenhaftung → Unterabschnitt 1 – Gerichtskosten

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 GNotKG – Kostenhaftung der Erben

Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren

  1. 1.

    über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;

  2. 2.

    über die Nachlasssicherung;

  3. 3.

    über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;

  4. 4.

    über die Errichtung eines Nachlassinventars;

  5. 5.

    über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;

  6. 6.

    über die Pflegschaft für einen Nacherben;

  7. 7.

    über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;

  8. 8.

    über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie

  9. 9.

sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.