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§ 24 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 24 GDG LSA – Datenübermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit

  1. 1.
    eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
  2. 2.
    die Betroffenen eingewilligt haben oder
  3. 3.
    sie für die in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 genannten Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung zulässig wäre.

(2) Bei ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen darf der veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung oder Begutachtung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung oder Begutachtung durchgeführt ist, erforderlich ist. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

(3) Wer Daten nach Absatz 1 oder 2 sowie nach § 23 weitergibt oder übermittelt, handelt auch insoweit nicht unbefugt, als er gesetzliche Geheimhaltungspflichten zu wahren hat.