§ 24 EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrecht
Teil 4 – Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 24 EuRAG – Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann wiederholt werden.