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§ 24 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,SH
Gliederungs-Nr.: 224-11
Normtyp: Gesetz

§ 24 DSchG – Übergangsvorschriften

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale gelten als nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen. Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung festgelegt wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unverändert fort.

(2) Einfache Kulturdenkmale gemäß § 1 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), gelten als Kulturdenkmale für die Dauer einer Abschreibung gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz,

  1. 1.

    wenn die Bescheinigungsbehörde bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

    1. a)

      einen entsprechenden Grundlagenbescheid (Bescheinigung für das Finanzamt) für Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen erteilt hat,

    2. b)

      die Erteilung eines solchen Grundlagenbescheides gemäß § 108 a Landesverwaltungsgesetz schriftlich zugesichert hat oder

  2. 2.

    wenn die für die Erteilung eines solchen Grundlagenbescheides erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Zusicherung objektiv vorliegen.

(3) Vorhaben von überregionaler Bedeutung, deren Planfeststellung oder Plangenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde beantragt wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2012 zu Ende geführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Träger des Vorhabens dies bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde beantragt.