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§ 24 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremWahlG – Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbereichsleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt und teilt sie gleichzeitig dem Landeswahlleiter mit.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei Parteien und Wählervereinigungen nach der Zahl der Stimmen, die diese bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erhalten haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen an. Für Parteien und Wählervereinigungen, die nicht in jedem Wahlbereich an der Wahl teilnehmen, fallen die Wahlvorschlagsnummern in dem Wahlbereich aus, für den ein Wahlvorschlag nicht eingereicht der nicht zugelassen worden ist.