Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 5 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremNatG – Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000“

(1) In dem Verfahren nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beschließt der Senat auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem zuständigen Ministerium nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete, die in der Anlage genannt sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die in der Anlage benannten Lebensraumtypen und Arten im Gebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Der Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage benannten Lebensraumtypen und Arten im jeweiligen Gebiet ist zu gewährleisten.

(4) Die konkreten Erhaltungsziele für die einzelnen Arten und Lebensraumtypen des betreffenden Gebietes und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, mit welchen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen, werden insbesondere durch Schutzverordnungen im Sinne von §§ 14 und 17 und durch Managementpläne der obersten Naturschutzbehörde oder durch Bewirtschaftungspläne festgelegt. Für die Umsetzung werden vertragliche Vereinbarungen oder Förderprogramme eingesetzt, soweit sie einen gleichwertigen Schutz im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten.

(5) Die Abgrenzungen der Gebiete nach Absatz 2 sind in den diesem Gesetz beigefügten Karten im Maßstab von 1:10.000 eingetragen. Die Grenze läuft an der Außenseite der dargestellten Linien. Die Karten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Sie werden bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift dieses Gesetzes mit den dazugehörigen Karten wird beim Staatsarchiv hinterlegt.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage und Karten hinsichtlich der Lebensraumtypen oder Arten oder in geringfügigem Umfang hinsichtlich der Gebietsabgrenzungen zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

  1. 1.

    zur Anpassung an tatsächliche Veränderungen, die im Rahmen der Bestandsaufnahmen oder des wissenschaftlichen Monitorings festgestellt wurden, oder

  2. 2.

    zur Anpassung an rechtliche Änderungen der Anhänge I und II zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder des Anhangs I zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,

erforderlich ist.