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§ 24 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

7. Abschnitt – Besondere Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 BremLV – Laufbahnvorschriften für Polizei- und Feuerwehrbeamte (1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Polizei- und Feuerwehrbeamten anzuwenden, soweit nicht durch besondere Laufbahnverordnungen Regelungen für sie getroffen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).