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§ 24 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremGebBeitrG – Stundung

(1) Kosten, Beiträge und sonstige Geldleistungen können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fähigkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Für die Dauer der Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert des geschuldeten Betrages.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung oder Stundungszinsen gestundet werden.