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§ 24 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 BrStV – Allgemeine Verwendungserlaubnis (1)

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

  1. 1.
    von nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt bezogenen Branntwein für die in § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Zwecke und
  2. 2.
    von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes

allgemein erlaubt. Die §§ 25 bis 28 gelten insoweit nicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).