Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Zweiter Teil – Leichenwesen → Zweiter Abschnitt – Umgang mit Leichen
§ 24 BestattG – Konservierung von Leichen (1)
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 28 Abs. 1) die Bestattung konservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.
(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 16) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.
(3) Eine Konservierung von Leichen, die feuerbestattet werden sollen, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme davon wird nur anatomischen und pathologischen Instituten gewährt. Bei Leichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muss ein Nachweis erfolgen, mit welchen Stoffen konserviert wurde.