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§ 24 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BestattG 1988 – Grabmal (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, das Grabmal den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 32 Nummer 2 Buchstabe h entspricht.

(2) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, auf einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen, dass es dauernd standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzt oder sich senkt.

(3) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte ist dafür verantwortlich, dass das Grabmal sich dauernd in standsicherem Zustand befindet. Eine Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmales darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist.

(4) Die zuständige Behörde kann für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungspflichten gegenüber dem Nutzungsberechtigten festlegen.

(5) Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann das Grabmal von der zuständigen Behörde auf Kosten des Nutzungsberechtigten umgelegt werden.

(6) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige auf der Grabstätte befindliche Sachen (Grabgegenstände) entsprechend.