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§ 24 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Jagdausübung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgJagdG – Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die

  1. 1.

    Zulassungsvoraussetzungen,

  2. 2.

    Grundsätze des Prüfungsverfahrens,

  3. 3.

    Prüfungsorgane,

  4. 4.

    Prüfungsabschnitte und Prüfungsfächer und

  5. 5.

    Prüfungsanforderungen

festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber getroffen werden.

(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Die untere Jagdbehörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die für die Ausführung des Waffengesetzes zuständige Behörde erteilt der unteren Jagdbehörde die erbetene Auskunft. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden insoweit eingeschränkt.

(3) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.

(4) Bei der Erteilung von Tagesjagdscheinen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können Ausnahmen von § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes gemacht werden, wenn der Bewerber ausreichende jagdliche Kenntnisse durch eine gültige, beglaubigte und übersetzte Jagdberechtigung seines Heimatlandes vorlegt.

(5) Das Ministerium kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an eine nach § 57 Abs. 1 anerkannte Landesvereinigung der Jäger als sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn

  1. 1.

    diese zuverlässig ist,

  2. 2.

    keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

  3. 3.

    gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechtes über die Jägerprüfung eingehalten werden.

Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.