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§ 24 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgIngG – Berufspflichten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Kammermitglieder und Anwärter haben ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln und der allgemein zugänglichen gesicherten Erkenntnisse der Technik auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert.

(2) Die Kammermitglieder und Anwärter sind besonders verpflichtet,

  1. 1.
    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. 2.
    die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. 3.
    bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  4. 4.
    im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 23 ergeben, entsprechend dem Umfang sowie der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten ausreichend zu versichern und auf Anforderung der Ingenieurkammer nachzuweisen,
  5. 5.
    als Beratende Ingenieure in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder Mitarbeiter von Dritten anzunehmen, die nicht Auftraggeber sind und neben ihrer Tätigkeit als Beratende Ingenieure keine gewerbliche Tätigkeit gegen Vergütung auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben nach § 23 stehen,
  6. 6.
    sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe und Berufskammern kollegial zu verhalten,
  7. 7.
    Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
  8. 8.
    an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird,
  9. 9.
    nur solche Pläne, Projekte, Bauvorlagen und Gutachten mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder ihrer Verantwortung gefertigt wurden und
  10. 10.
    die zum Erwerb der Berufserfahrung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 zu leistende Fortbildung zu gewähren.