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§ 24 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Fischereibezirk, Hegeplan, Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgFischG – Hegeplan

(1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplanes für den Fischereibezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der angrenzenden Fischereibezirke abzustimmen.

(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 1 zu erfüllen.

(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen, die von dem Fischereiberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen.

(4) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hegeplan obliegt den Fischereiausübungsberechtigten. Dies gilt auch, wenn diese eine freiwillige Hegegemeinschaft bilden oder einer solchen beitreten.

(5) Erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft oder im Übrigen die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.