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§ 24 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 24 BauKaG NRW – Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte

(1) Die Mitglieder der Organe der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung erkennbar ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und anderen natürlichen Personen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften nach § 8 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 8 Abs. 1,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 4 oder § 7 Abs. 2 Satz 4 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 einzutragen.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den Architektenlisten, der Stadtplanerliste und den Verzeichnissen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 1. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht. In den Fällen des Satzes 2 ist der oder die Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten.

(4) Sich bewerbende Personen und Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Architektenkammer über etwaige Mitgliedschaften in anderen berufsständischen Kammern zu unterrichten. § 55 StPO über das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gilt entsprechend.

(5) Die Architektenkammer ist berechtigt, Auskünfte aus den Listen nach § 3 Abs. 1, aus den nach § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 1 geführten Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtigen Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen einzuholen. Sie ist verpflichtet, deutsche berufsständische Kammern, in denen die betroffene Person Mitglied ist, über Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu unterrichten. Sie ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.

(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(7) Mit der Löschung nach § 6 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach 5 Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um die Aufgaben der Architektenkammer rechtmäßig zu erfüllen und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Verweise nach § 52 Abs. 2 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).