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§ 24 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Bundeswahlordnung (BWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 BWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.