§ 24 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 BWG – Notfälle
Sollen Maßnahmen weiter bestehen bleiben, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen werden mussten, so ist die Erlaubnis oder Bewilligung unverzüglich zu beantragen.