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§ 24 BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BStatG
Gliederungs-Nr.: 29-22
Normtyp: Gesetz

§ 24 BStatG – Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken

  1. 1.

    nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 vorbereitet oder

  2. 2.

    nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, 2a und § 6 Absatz 1 erhebt oder

  3. 3.

    aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.

2Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach § 18 obliegen.