Erster Teil – Die Leistungen → SECHSTER ABSCHNITT – Die Abgeltung
Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz
§ 24 BLG – Entschädigung infolge von Beschlagnahme und für Schäden
Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.