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§ 24 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 24 ArchlngG M-V – Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Kammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit gestaffelt werden. Das Nähere, auch zur Veränderung von Ansprüchen (§ 59 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern), bestimmt die Beitragssatzung.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen erhebt die Kammer Gebühren und Auslagen. Das Nähere bestimmt die Gebührensatzung.

(3) Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, zur Kassen- und Buchführung, zur Rechnungslegung und zur jährlichen Prüfung der Haushaltsrechnung durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer regelt die Haushalts- und Kassensatzung.

(4) Die Kammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.