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§ 24 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 24 ArchG – Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand kann die Berufspflichtverletzung einer in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Person oder Gesellschaft schriftlich rügen, wenn nach der Bedeutung der Berufspflichtverletzung und der Schwere der Schuld von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend. Bevor die Rüge erteilt wird, ist die oder der Betroffene zu hören.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen eingeleitet ist oder wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.

(3) Der die Rüge erteilende Bescheid ist zu begründen und der oder dem Betroffenen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(4) Gegen den Bescheid kann die oder der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 33 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids bei dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs der Antrag beim Berufsgericht eingeht. Der Vorstand legt den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht vor. Dieses gibt der oder dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme zu äußern. Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist § 12 Abs. 7 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) entsprechend anzuwenden.