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§ 24 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 AbgG SL – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Leistungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 4 und 20 werden ab dem Tag der Annahme der Wahl gewährt. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 5 und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des Monates, in dem ihre Mitgliedschaft endet der Ausgleichsbetrag wird für weitere drei Monate gewährt, es sei denn, der Beamte erhält zu einem früheren Zeitpunkt Dienstbezüge. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung ruht unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1 letzter Satz während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund § 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 15.

(5) Die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 und 4 und die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14, 17 und 20 Abs. 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf diese Leistungen nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird außer in den Fällen des § 17 nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. § 25 gilt entsprechend.

(6) Im Falle der Auflösung des Landtages stehen den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem der neu gewählte Landtag zusammentritt.
Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtages entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.