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§ 24 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 1 – Gestaltung der Laufbahnen, Einstellung, Probezeit

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 ALVO M-V – Gestaltung der Laufbahnen

(1) Die zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 und 2 gehörenden Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Ämter der Besoldungsordnungen A müssen ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig durchlaufen werden, soweit sich aus Anlage 1 nichts anderes ergibt. Ämter der Besoldungsordnungen B sowie der Besoldungsordnung R ab der Besoldungsgruppe R 3 brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Das Amt einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs kann verliehen werden, ohne dass die übrigen Ämter der Laufbahn durchlaufen zu werden brauchen; § 35 bleibt unberührt.

(3) Beim Aufstieg in eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wird das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn verliehen. Die bisher nicht durchlaufenen Ämter in der Laufbahngruppe 1 brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden, Bei einem Laufbahnwechsel nach § 37 sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist, die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn nach § 14 Absatz 2 oder 4 des Landesbeamtengesetzes und nach dieser Verordnung, brauchen alle unterhalb des zweiten Einstiegsamtes noch nicht durchlaufenen Ämter nicht mehr durchlaufen zu werden. Soweit in der Laufbahngruppe 2 eine Beamtin oder ein Beamter die Bildungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt nach § 7 Absatz 2 erfüllt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht durchlaufen zu werden braucht. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten verwendet werden soll.

(5) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B

  1. 1.

    Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,

  2. 2.

    Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren,

  3. 3.

    Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens neun Jahren und

  4. 4.

    Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens elf Jahren

nicht zu durchlaufen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Richterinnen und Richtern in das Beamtenverhältnis.

(6) Dienstzeit ist die Zeit in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen. § 28 Absatz 3 und 4 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Zeiten nicht bereits bei der Probezeit oder bei Beförderungen berücksichtigt worden sind.

(7) Die für die Gestaltung der nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen zuständigen obersten Landesbehörden ergeben sich aus Anlage 2.