Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 249 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Dritter Abschnitt – Hauptentschädigung

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 249 LAG – Kürzung des Grundbetrags

(1) 1Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. 2Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. 3Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. 4Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. 5Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären.

(2) 1Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, dass eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder dass die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verloren gegangen sind. 2Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. 3Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.

(3) 1Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen

  1. 1.
    der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,
  2. 2.
    das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47a herabgesetzt worden ist, und
  3. 3.
    das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47b gemindert worden ist.

2Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. 3Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahressatz

von 1vom Hundertmit 50 vom Hundert,
von 1,1vom Hundertmit 54 vom Hundert,
von 1,2vom Hundertmit 58 vom Hundert,
von 1,25vom Hundertmit 60 vom Hundert,
von 1,3vom Hundertmit 62 vom Hundert,
von 1,4vom Hundertmit 66 vom Hundert,
von 1,5vom Hundertmit 71 vom Hundert,
von 1,6vom Hundertmit 75 vom Hundert,
von 1,7vom Hundertmit 79 vom Hundert.

(4) 1Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. 2Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.

(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden

  1. 1.
    über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zu Grunde zu legenden Vermögens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor diesem Stichtag zu ermitteln ist,
  2. 2.
    darüber, bei welchen Geschädigten nach den §§ 39 bis 47b durchgeführte Minderungen oder ein Erlass der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 in Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind,
  3. 3.
    inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.

(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags

  1. 1.
    nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag,
  2. 2.
    nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
  3. 3.
    nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

Zu § 249: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).