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§ 248 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Zweiter Titel – Ansatzvorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 248 HGB – Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

  1. 1.

    Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,

  2. 2.

    Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und

  3. 3.

    Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) 1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Zu § 248: Neugefasst durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).