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§ 245b BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Erster Teil – Überleitungsvorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 245b BauGB – Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

(1) (weggefallen)

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.