Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 242x AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 242x AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für Bezieher von Unterhaltsgeld ist § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 117 Abs. 1a, 2, 3 und 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. April 1997 geruht hat.

(2) Für Teilnehmer an Maßnahmen im Sinne des § 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ist § 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsamt vor dem 1. April 1997 in die Teilnahme eingewilligt hat.

(3) 1Die §§ 106, 110 Satz 1 Nr. 1a, § 117 Abs. 2, 3, 3a, 4, § 117a und § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz, soweit er sich auf den Zeitraum bezieht, während dessen der Anspruch nach § 117a ruht, in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung sind für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden für Personen, die

  1. 1.

    innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. April 1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben, oder

  2. 2.

    bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und

    1. a)

      am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder

    2. b)

      deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

    oder

  3. 3.

    bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein in diesen Fällen bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. 4Insoweit sind die §§ 106 und 115a in der vom 1. April 1997 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(4) Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 106 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung richtet, ist bei der Anwendung des § 106 Abs. 3 Satz 2 von einem um drei Jahre höheren Lebensalter auszugehen.

(5) 1Wird Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Altersübergangsgeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach dem 30. Juni 1997 bewilligt, sind die Leistungen abweichend von § 122 und der dazu ergangenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Grundsätze für die Festsetzung der Zahlungszeiträume (Zahlungszeiträume-Anordnung) vom 15. Dezember 1978 regelmäßig monatlich nachträglich auszuzahlen. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten können Abschlagszahlungen geleistet werden.

(6) Die §§ 128 und 134 Abs. 4 Satz 4 sind auf die Fälle weiter anzuwenden, auf die nach Absatz 3 die §§ 117 Abs. 2 bis 3a und 117a in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

(7) § 138 Abs. 3 Nr. 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ist auf die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen weiter anzuwenden.

(8) Die Ausgaben für allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und für Einstellungszuschüsse bei Neugründungen sind gegenseitig deckungsfähig.

(9) § 94 ist in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. April 1997 bewilligt und mit den Arbeiten spätestens am 1. Juni 1997 begonnen worden ist.