§ 242 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Feststellung von Schäden → Zweiter Titel – Schadensberechnung
§ 242 LAG – Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefasst.