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§ 241 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines Vollzugsverfahren

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 241 LVwG – Einstellung des Vollzugs

(1) Der Vollzug ist einzustellen, wenn

  1. 1.
    der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,
  2. 2.
    die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt worden ist,
  3. 3.
    die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt worden ist,
  4. 4.
    der Zweck des Vollzugs erreicht ist oder
  5. 5.
    weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht zu erwarten sind.

(2) Die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) ist nur dann verpflichtet, von weiteren Vollzugsmaßnahmen abzusehen, wenn ihr oder ihm Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt.