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§ 23h EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen in festen Monatsbeträgen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23h EZulV – Zulage für Fallschirmspringer

(1) 1Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). 2Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.

(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.

(3) 1Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. 2Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.

(4) Die Höhe der Zulage beträgt 161,06 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 48,31 Euro monatlich.

(5) 1Die Fallschirmspringerzulage wird neben

  1. 1.

    der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich,

  2. 2.

    der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22, der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o in Höhe von 89,47 Euro monatlich,

  3. 3.

    der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 134,22 Euro monatlich

gewährt. 2Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.

Zu § 23h: Geändert durch V vom 25. 10. 2000 (BGBl I S. 1471), 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3177), 3. 6. 2008 (BGBl I S. 970), 13. 12. 2011 (BGBl I S. 2692), G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706) und V vom 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828).