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§ 23b SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 23b SOG LSA – Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen

Die Lage- und Führungsstellen der Polizei haben in dieser Funktion Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung durch die Polizei nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat in der Verarbeitung einzuschränken, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In der Verarbeitung eingeschränkte Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Die §§ 25, 25a, 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.