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§ 23b LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 23b LRiStAG – Mitwirkung und Anhörung

(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. 1.

    Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen eines Gerichts für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richter des Gerichts,

  2. 2.

    Auswahl der Richter für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.

(2) Der Richterrat ist in folgenden Angelegenheiten anzuhören:

  1. 1.

    Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; gibt der Richterrat zu den Raumbedarfsanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Raumbedarfsanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen,

  2. 2.

    Bauplanungsprojekte und Anmietungen,

  3. 3.

    Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,

  4. 4.

    Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 3.