Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte
§ 23b LRiStAG – Mitwirkung und Anhörung
(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen eines Gerichts für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richter des Gerichts,
- 2.
Auswahl der Richter für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Der Richterrat ist in folgenden Angelegenheiten anzuhören:
- 1.
Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; gibt der Richterrat zu den Raumbedarfsanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Raumbedarfsanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen,
- 2.
Bauplanungsprojekte und Anmietungen,
- 3.
Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- 4.
Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 3.