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§ 23b 2. DV-BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Bundesrecht

II. – Die gesetzlichen Ansprüche → 4. – Versorgung der Hinterbliebenen

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23b 2. DV-BEG – Beihilfe nach § 41a BEG

(1) In den Fällen des § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes wird die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf Antrag des Hinterbliebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwendung

(2) Anspruch auf Beihilfe nach § 41a BEG besteht auch dann, wenn vor dem Tode des Verfolgten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert festgestellt worden ist, der Verfolgte aber den Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG bezogen hat.

(3) § 41 Abs. 3 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, der Witwe, dem Witwer und den Kindern die Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Rente des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wird.

(4) § 23 BEG findet keine Anwendung.