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§ 23a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 23a LRiStAG – Mitbestimmung

(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Regelungen der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richter,

  2. 2.

    Errichtung, Verwaltung, wesentliche Änderung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen, auch im Rahmen der Umsetzung des Sicherheitskonzepts des Gerichts,

  4. 4.

    Maßnahmen des behördlichen Gesundheitsmanagements einschließlich vorbereitender und präventiver Maßnahmen, allgemeine Fragen des behördlichen Eingliederungsmanagements sowie Maßnahmen aufgrund von Feststellungen aus Gefährdungsanalysen,

  5. 5.

    Aufstellung des Urlaubsplans,

  6. 6.

    Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter, wenn zwischen dem Gericht und den beteiligten Richtern kein Einverständnis erzielt wird.

(2) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten eingeschränkt mitzubestimmen:

  1. 1.

    Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,

  2. 2.

    Bestellung und Abberufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,

  3. 3.

    Widerruf der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit oder ihrer Stellvertreterin,

  4. 4.

    Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung, Inhalt von Fragebögen für Mitarbeiterbefragungen,

  5. 5.

    allgemeine Fragen der Fortbildung der Richter,

  6. 6.

    Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Richter zu überwachen,

  7. 7.

    Gestaltung der Arbeitsplätze,

  8. 8.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter,

  9. 9.

    Maßnahmen, die zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs geeignet sind, sowie deren wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung,

  10. 10.

    Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden,

  11. 11.

    Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung der Informations- und Kommunikationsnetze,

  12. 12.

    Einführung grundsätzlich neuer Formen der Arbeitsorganisation und wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation,

  13. 13.

    Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes oder eines sonstigen Arbeitsplatzes außerhalb des Gerichts,

  14. 14.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 13 und 14 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.