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§ 23a EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen in festen Monatsbeträgen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23a EZulV – Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,85 Euro.

(2) 1Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. 2Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. 3Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. 4§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 5Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. 6§ 19 ist nicht anzuwenden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

Zu § 23a: Geändert durch V vom 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3177), G vom 22. 6. 2004 (BGBl I S. 1248), V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286), G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706) und V vom 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828).