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§ 23a AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verwaltungsbehörden

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 23a AtG – Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes

Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den den §§ 9d bis 9g zuständig.

Zu § 23a: Eingefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 694), geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1351) und 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1817).