Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht
§ 23a AGBGB – Wohnungs- und Teileigentumsrechte
(1) Die §§ 22 und 23 sind auf Wohnungs- und Teileigentum, insbesondere auf
- 1.
die Übertragung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums oder eines Teils des Sondereigentums,
- 2.
die Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder eines Teils des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum und
- 3.
die Begründung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Sondernutzungsrechts an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums
nach Maßgabe von Absatz 2 entsprechend anwendbar.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt, wenn der zu veräußernde oder zu überführende Teil des Wohnungs- oder Teileigentumsrechts im Verhältnis zum verbleibenden Teil von geringem Wert und Umfang ist oder wenn die sonstige Rechtsänderung die Berechtigten nur geringfügig beeinträchtigt.