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§ 23a AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 23a AGBGB – Wohnungs- und Teileigentumsrechte

(1) Die §§ 22 und 23 sind auf Wohnungs- und Teileigentum, insbesondere auf

  1. 1.

    die Übertragung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums oder eines Teils des Sondereigentums,

  2. 2.

    die Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder eines Teils des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum und

  3. 3.

    die Begründung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Sondernutzungsrechts an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums

nach Maßgabe von Absatz 2 entsprechend anwendbar.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt, wenn der zu veräußernde oder zu überführende Teil des Wohnungs- oder Teileigentumsrechts im Verhältnis zum verbleibenden Teil von geringem Wert und Umfang ist oder wenn die sonstige Rechtsänderung die Berechtigten nur geringfügig beeinträchtigt.