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§ 23a AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Staatshaftung

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 23a AGBGB Schl.-H. – Haftung für Gebührenbeamte

Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen.