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§ 23 ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Bundesrecht
Titel: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZwVwV
Gliederungs-Nr.: 310-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 ZwVwV – Grundstücksgleiche Rechte

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.