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§ 23 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoBindG
Gliederungs-Nr.: 2330-14
Normtyp: Gesetz

§ 23 WoBindG – Erweiterter Anwendungsbereich

Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.