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§ 23 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Wehrersatzwesen

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 WPflG – Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen

1Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. 2Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. 4§ 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 5Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 6Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. 7§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu § 23: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).